Berufsunfähigkeitsversicherung bei Arbeitslosigkeit
- BU-Schutz trotz Jobverlust sichern
- Möglichkeiten der Beitragsreduzierung
- BU-Rente & Arbeitslosengeld gleichzeitig?
Update: aktualisiert 18.05.2026
Was passiert mit deiner Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), wenn du deinen Job verlierst? Welche Beitragsentlastung ist möglich und wie sieht es mit dem Leistungsanspruch aus, wenn du arbeitslos und berufsunfähig zugleich bist?
In diesem Ratgeber klären wir Schritt für Schritt, worauf du achten musst, wie du deinen BU-Schutz trotz Arbeitslosigkeit bewahrst und welche Alternativen bestehen.
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Die Berufsunfähigkeitsversicherung bleibt auch während der Arbeitslosigkeit aktiv. Du musst die Beiträge weiterhin zahlen, erhältst im Gegenzug aber weiterhin den vollen Schutz.
Eine Kündigung deiner BU wäre ein Fehler. Du gibst damit deinen bestehenden Versicherungsschutz auf – inklusive der günstigeren Prämie, deines damaligen Gesundheitszustands und aller vertraglich vereinbarten Vorteile.
Versuchst du später, erneut eine BU abzuschließen, musst du dich einer neuen Gesundheitsprüfung unterziehen. Mögliche Vorerkrankungen, ein höheres Alter oder eine geänderte Risikoeinstufung führen dann häufig zu höheren Beiträgen, Leistungsausschlüssen oder sogar zur Ablehnung deines Antrags.
Es gibt drei Möglichkeiten, deinen BU-Beitrag vorübergehend zu reduzieren oder auszusetzen. Jede dieser Optionen ist besser als eine voreilige Kündigung:
Hier setzt du die Beitragszahlung für eine bestimmte Zeit aus, zum Beispiel 6 bis 12 Monate. In dieser Zeit genießt du weiterhin den vollen Versicherungsschutz, musst die ausgesetzten Beiträge jedoch nachholen.
Das ist besonders dann sinnvoll, wenn absehbar ist, dass du bald wieder ein Einkommen hast. Eine Stundung ist in vielen Verträgen ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich, sollte aber aktiv mit dem Versicherer abgestimmt werden.
Viele Versicherer bieten die Möglichkeit, den Beitrag auf ein Minimum zu senken, teilweise auf bis zu 5 € im Monat. Dafür bleibt ein abgespeckter Versicherungsschutz bestehen, zum Beispiel mit 60–70 % der ursprünglich vereinbarten BU-Rente.
Diese Lösung hilft dir, den Vertrag durch schwierige Zeiten zu bringen und später wieder hochzufahren. Wichtig: Achte auf die Bedingungen zur Wiederanhebung der Rente. Oft ist eine Rückkehr zur vollen Leistung ohne Gesundheitsprüfung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich.
Dabei pausierst du die Beitragszahlung komplett. Allerdings verlierst du damit den Anspruch auf die volle BU-Rente. Stattdessen bleibt nur eine beitragsfreie Rente übrig, die sich aus den bisher gezahlten Beiträgen ergibt. Diese ist oft so gering, dass sie kaum zur Existenzsicherung reicht. Zudem ist eine Reaktivierung mitunter nur mit erneuter Risikoprüfung möglich. Daher ist diese Option nur als Notlösung geeignet.
| BU-Schutz | Beitrag | Reaktivierung möglich | Empfohlen für | |
|---|---|---|---|---|
| Beitragsstundung | Voll erhalten | 0€ (Beiträge werden später nachgezahlt) | ja, ohne neue Gesundheitsprüfung | Kurze Engpässe (z.B. <12 Monate) |
| Beitragsreduzierung | Reduzierter Schutz (z.B. 60-70% der BU-Rente) | z.B. 5€ pro Monat | Ja, innerhalb definierter Frist ohne neue Gesundheitsprüfung | Mittelfristige Belastung mit baldiger Besserung |
| Beitragsfreistellung | Nur beitragsfreie Minimalrente | 0€ | Nur eingeschränkt, oft mit neuer Gesundheitsprüfung | Nur als Notlösung geeignet |

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Ja, auch in der Arbeitslosigkeit kann eine BU-Leistung ausgezahlt werden. Es gilt der zuletzt ausgeübte Beruf als Vergleichsmaßstab. Du musst also diesen Beruf infolge einer Krankheit oder eines Unfalls voraussichtlich dauerhaft (mind. 6 Monate) zu mehr als 50 % nicht mehr ausüben können.
Tim (43) war bis vor Kurzem als Mechatroniker tätig und wurde dann arbeitslos. Drei Monate nach seiner Kündigung erleidet er einen schweren Bandscheibenvorfall. Er kann keine schweren Hebe- oder Montagearbeiten mehr verrichten, wie sie in seinem früheren Beruf alltäglich waren. Auch längeres Stehen und Bücken ist dauerhaft nicht mehr möglich. Die ärztlichen Gutachten belegen, dass er die Haupttätigkeiten seines letzten Berufs zu mehr als 50 % nicht mehr ausführen kann. Seine BU-Versicherung erkennt die Leistung an, obwohl er zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits arbeitslos war.
Wichtig: Gute Tarife verzichten auf die abstrakte Verweisung – also die Möglichkeit, dich auf einen anderen Beruf zu verweisen. Aber Vorsicht: Bei längerer Arbeitslosigkeit (z. B. über 3–5 Jahre) sehen manche Verträge wieder eine Verweisung auf andere Tätigkeiten vor. Achte auf diese Klauseln bei Vertragsabschluss.
Ja, du kannst sowohl arbeitslos sein, als auch eine BU-Rente beziehen.
Viele Menschen erkranken während ihrer Arbeitssuche schwer und können ihren alten Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Die private BU-Versicherung unterscheidet nicht, ob du gerade beschäftigt bist oder arbeitslos. Sie prüft allein, ob du deinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mehr als 50 % dauerhaft nicht mehr ausüben kannst.
Entscheidend ist jedoch, welche Form des Arbeitslosengeldes du beziehst:
Diese Kombination ist problemlos möglich. Arbeitslosengeld I ist eine gesetzliche Versicherungsleistung, die unabhängig von deiner BU-Rente gezahlt wird. Wichtig ist nur, dass du dem Arbeitsmarkt weiterhin grundsätzlich zur Verfügung stehst – also theoretisch in einem anderen Beruf arbeiten könntest. So kannst du auch während der BU-Rente als arbeitslos geführt werden und ALG I beziehen.
Anders verhält es sich beim Bürgergeld (ehemals ALG II). Dieses ist eine bedarfsabhängige Sozialleistung. Deine BU-Rente wird hier als Einkommen angerechnet. Das bedeutet: Je höher deine BU-Rente, desto niedriger fällt dein Bürgergeld aus. Ist deine BU-Rente hoch genug, entfällt das Bürgergeld sogar ganz. Nur bestimmte Freibeträge – etwa für Erwerbsminderung oder Unterkunftskosten – bleiben teilweise bestehen.
Auch wenn du aktuell keinen Job mehr hast, prüft der Versicherer deine Berufsunfähigkeit anhand deines zuletzt ausgeübten Berufs – nicht anhand deines Status als „arbeitslos“.
Wichtig für die Praxis: Halte unbedingt Nachweise zu deinem letzten Beruf bereit! Dazu gehören:
Tätigkeitsbeschreibungen (z. B. aus Arbeitsverträgen oder Zeugnissen)
Gehaltsabrechnungen
eventuell auch ein Tagesprotokoll deines Arbeitsalltags
Je besser du belegen kannst, wie dein Beruf konkret aussah, desto klarer kann die medizinische Einschränkung im Verhältnis zu deiner Tätigkeit bewertet werden. Gerade bei arbeitslosen Antragstellern ist eine gründliche Dokumentation entscheidend für die Leistungsbewilligung.
Wenn du arbeitslos bist, kannst du in der Regel keine BU abschließen. Die meisten Versicherer lehnen Anträge arbeitsloser Personen ab, weil keine berufliche Einstufung möglich ist. Da sich die Beiträge und Annahmekriterien in der BU-Versicherung v.a. an deinem aktuellen Beruf orientieren, fehlt dem Versicherer bei Arbeitslosigkeit eine verlässliche Kalkulationsgrundlage.
Selbst wenn eine Annahme möglich ist, erfolgt eine Einstufung in die höchste Risikoklasse. Das hat extrem hohe Beiträge zur Folge. Zudem erlauben einige wenige Versicherungen in solchen Fällen nur eine Absicherung der Erwerbsunfähigkeit anstelle einer klassischen BU.
Diese greifen nicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf zurück, sondern orientieren sich an der allgemeinen Erwerbsfähigkeit. Eine Leistung erfolgt nur, wenn du dauerhaft nicht mehr in der Lage bist, irgendeiner Erwerbstätigkeit für mindestens drei Stunden täglich nachzugehen.
Sobald du wieder ins Berufsleben einsteigst, auch in Teilzeit oder auf selbstständiger Basis, solltest du die Chance nutzen, eine echte BU-Versicherung abzuschließen. Je jünger und gesünder du zu diesem Zeitpunkt bist, desto besser sind deine Chancen auf günstige Beiträge und umfassenden Schutz ohne Leistungsausschluss in deiner BU.

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Wenn du aktuell keine BU abschließen kannst, könnten folgende Produkte helfen:
| Wann wird geleistet? | Was wird geleistet? | Sinnvoll für Arbeitslose? | Besonderheiten / Einschränkungen | |
|---|---|---|---|---|
| Erwerbsunfähigkeitsversicherung | Wenn keine Erwerbstätigkeit über 3 Std./Tag mehr möglich ist | Monatliche Rente | Ja | Strengere Leistungsvoraussetzungen als BU, aber teilweise leichter abschließbar |
| Grundfähigkeitsversicherung | Beim Verlust bestimmter Fähigkeiten (z. B. Sehen, Hören) | Monatliche Rente | Eingeschränkt | Keine Absicherung bei rein psychischen Erkrankungen |
| Dread Disease Versicherung | Bei Diagnose definierter schwerer Krankheiten (z.B. Krebs, Herzinfarkt, MS) | Einmalzahlung | Eingeschränkt | Keine laufende Rente; leistet nur bei bestimmten Krankheiten |
| Unfallversicherung | Bei dauerhaften Schäden durch einen Unfall | Einmalzahlung oder Invaliditätsrente | Ergänzend | Nur bei Unfällen, nicht bei Krankheit |
| Gesetzliche Erwerbsminderungsrente | Bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung | monatliche Rente | Mit Beitragszeiten | Nur bei erfüllter Wartezeit (60 Monate), häufig zu niedrig zum Leben |
Auch in der Arbeitslosigkeit kannst du berufsunfähig werden und genau dann ist eine funktionierende BU-Versicherung Gold wert. Kündige deine Police also nicht vorschnell, sondern nutze Beitragsstundung oder Reduzierung, um während einer Arbeitslosigkeit um die Runden zu kommen.
Wenn du noch keine BU hast, lass dich beraten, welche Alternativen in deiner Situation sinnvoll sind und sichere dir nach Möglichkeit eine echte BU, sobald du wieder berufstätig bist.

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Ja, sofern dein Vertrag eine Nachversicherungsgarantie enthält. Du kannst dann ohne neue Gesundheitsprüfung deine BU-Rente bei beruflichem Neustart oder Gehaltserhöhung anpassen – innerhalb der vereinbarten Grenzen und Fristen.
Die meisten Versicherer erlauben 6 bis 12 Monate, manche bis zu 24 Monate.
Nein, die BU-Rente zählt nicht als Erwerbseinkommen, sie wird nicht angerechnet.
Auch psychische Erkrankungen zählen als Leistungsgrund. Wichtig ist nur, dass du deinen Beruf dauerhaft nicht mehr zu mehr als 50 % ausüben kannst.
Ja, solange du dem Arbeitsmarkt theoretisch (für andere Tätigkeiten) zur Verfügung stehst.
Nein. Solange du noch einer Tätigkeit nachgehst oder kürzlich gekündigt wurdest, gilt in der Regel dein zuletzt ausgeübter Beruf für die BU-Prüfung. Problematisch wird es meist erst bei längerer Nichtbeschäftigung (z. B. >3 Jahre), wenn der Versicherer auf einen anderen Beruf verweisen könnte.
Nein. Solange du keine neue Tätigkeit konkret ausübst, bleibt dein letzter regulär ausgeübter Beruf maßgeblich für die Leistungsprüfung. Erst wenn du nach der Umschulung eine neue Stelle antrittst, wird dieser Beruf zur Referenz.
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